Terms and Conditions Corporate

Anwendungs­bereich

Für alle Verträge der von Greifswald GmbH mit gewerblichen Veranstaltern (Unternehmen), insbesondere Nutzungsverträge, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Veranstalters, gleich welcher Art, werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die von Greifswald GmbH diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Die von Greifswald GmbH, nachfolgend Vermieterin genannt, überlässt anderen natürlichen oder juristischen Personen, nachfolgend Veranstalter genannt, auf vertraglicher Grundlage bestimmte Bereiche ihrer Geschäftsräume und nach Bedarf technische Ausstattung zur zeitweisen Nutzung sowie weitere Dienstleistungen für deren Veranstaltungen.

Vertragsschluss

  1. Ein Vertragsschluss kommt generell erst nach ausgiebiger Besichtigung der Geschäfts- und Veranstaltungsräume der Vermieterin durch den Veranstalter und Beratung zu allen notwendigen Eigenschaften und Voraussetzungen für eine sichere Veranstaltungsdurchführung zustande.
  2. Die Vermieterin übersendet auf Wunsch ein regelmäßig für 14 Tage verbindliches Angebot an den Veranstalter, soweit nicht eine abweichende Bindungsdauer festgelegt ist.
    Der Veranstalter oder sein ausreichend bevollmächtigter Vertreter können das Angebot annehmen. Annahmeerklärungen sind rechtlich bindend und wirksam, wenn sie in Textform abgegeben werden.
    Die Übersendung per Fax und/oder E-Mail genügt, wenn der Absender eindeutig zu identifizieren ist und das Angebot der Vermieterin ohne Änderungen angenommen wird. Bei Veränderungen und Vorbehalten seitens des Veranstalters kommt ein Vertrag nur mit dem Inhalt zustande, den die Vermieterin mit anschließender schriftlicher Auftragsbestätigung, die alle vereinbarten Sach- und Dienstleistungen, Preise und Vertragszeiten beinhaltet, bestätigt. Mündliche Abreden sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.
  3. Bei einer Mehrheit von Veranstaltern haben alle Veranstalter den Vertrag zu unterzeichnen oder einen aus ihrer Mitte als Bevollmächtigten zu benennen. Sie haften als Gesamtschuldner. Die Vermieterin ist berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für alle Veranstalter wirksam an einen von ihnen vorzunehmen.
  4. Beauftragt der Veranstalter einen Mitarbeiter oder sonstigen Dritten mit der Führung der Vertragsverhandlungen mit der Vermieterin, gilt dieser Beauftragte als vom Veranstalter ordnungsgemäß bevollmächtigt, Vereinbarungen und Verträge in seinem Namen mit der Vermieterin zu schließen und verbindliche vertragliche Abreden zu treffen.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wird 14 Tage nach Vertragsschluss eine Anzahlung von 50 % der vertraglichen Leistungssumme gemäß Angebot fällig und ist auf das Konto der Vermieterin einzuzahlen. Der restliche Betrag der vertraglichen Leistungssumme ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Vermieterin eingehend zu zahlen.
  2. Gewährt die Vermieterin dem Veranstalter rabattierte Preise, gelten die gewährten Rabatte nur, wenn der Veranstalter fristgemäß und vollständig im Rahmen dieser generellen oder vertraglich gesondert vereinbarten Zahlungsziele die fälligen Zahlungen an die Vermieterin leistet. Zahlt der Veranstalter nicht oder nicht fristgemäß, entfällt ein etwaiger Rabatt ersatzlos und der Veranstalter hat den vollen Preis an die Vermieterin zu zahlen.
  3. Forderungen aus Kündigungen, Storno- oder Ausfallrechnungen, Schadenersatz usw. sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
  4. Bis eine Woche vor der geplanten Veranstaltung kann der Veranstalter durch Meldung von Mehr- oder Mindermengen an Veranstaltungsbesuchern eine Vertragsanpassung verlangen, wenn diese nicht den Rahmen von 25 % der vertraglichen Planungsgrundlage über- oder unterschreiten, vorausgesetzt, es werden alle behördlichen Auflagen erfüllt. In diesem Fall passt die Vermieterin den Rechnungspreis entsprechend prozentual dem Mehr- oder Minderbedarf an. Überschreitet der Mehr- oder Minderbedarf die Grenze von 25 %, ist eine Vertragsanpassung regelmäßig nicht möglich.

Aufgaben und Pflichten des Veranstalters, Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden

  1. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die Mieträume einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.
    Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Schäden sind unverzüglich der Vermieterin oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Veranstalter die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen.
    Unterlässt der Veranstalter die Anzeige oder unterlässt er die erforderlichen Sofortmaßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Die Vermieterin hat während der vertraglichen Nutzungsdauer das uneingeschränkte Hausrecht auf dem gesamten Betriebsgelände der Vermieterin und übt dies selbst und durch ihre Beauftragten aus. Dazu hat sie jederzeit Zutritt zu allen Bereichen der Mietfläche. Der Veranstalter, seine Mitarbeiter und seine Gehilfen, seine Kunden, Gäste oder sonstige Dritte, haben während
    der Nutzung sowie bei etwaigem Auf- und Abbau das Hausrecht der Vermieterin zu beachten, insbesondere Anordnungen und Weisungen der Mitarbeiter der Vermieterin, deren Beauftragten oder beauftragten Wach-, Sicherheits- oder Ordnungsdiensten Folge zu leisten.
  3. Tore und Zugänge zum Betriebsgelände der Vermieterin sind aus Sicherheitsgründen verschlossen zu halten, nur für notwendige und berechtigte Passagen zu öffnen und sofort wieder zu verschließen, es sei denn, ein Wachdienst kontrolliert permanent die Zugänge. Dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder Gehilfen usw. ist es untersagt, unberechtigten Dritten Zugang zum
    Betriebsgelände der Vermieterin zu verschaffen.

Nutzung, Nutzungsänderungs­änderung, Unter­vermietung, sonstige Gebrauchs­über­lassung

  1. Die Mietfläche darf vom Veranstalter ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
  2. Eine, auch teilweise, Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. Für Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte gelten diese Vertragsbedingungen auch gegenüber Dritten. Ansprüche Dritter gegen die Vermieterin sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen.
  3. Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Veranstalter für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mietfläche überlassen hat, wie für eigenes Verhalten gegenüber der Vermieterin einzustehen.
  4. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Veranstalter endet in jedem Fall spätestens mit dem Ende der Nutzungszeit des Veranstalters.
  5. Der Veranstalter ist verpflichtet, zur vertraglich festgelegten Zeit die Mieträume und eventuell gebuchte Ausstattungen eingehend, einschließlich aller Einrichtungen, Möbel, Technik, Sicherheitsausstattung usw., auf Vollständigkeit, Funktion, Schaden- und Mangelfreiheit zu prüfen und zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Veranstalter an, dass sich die Mieträume einschließlich aller Einrichtungen, Möbel, Technik, Sicherheitsausstattungen usw., in einem vertragsgemäßen, schaden- und mangelfreien Zustand befinden. Einwände gegen einen vertragsgemäßen Zustand sind sofort zu erheben und schriftlich festzuhalten, andernfalls sind sie für die Vermieterin unbeachtlich.

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen, Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Veranstalter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Hygieneregelungen usw. zu berücksichtigen und ist verpflichtet, diese einzuhalten.
  2. Der Veranstalter hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.
  3. Es obliegt dem Veranstalter, soweit es die persönlichen oder unternehmensspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, die für ihn und sein Unternehmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen oder Auflagen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich getroffen werden, zu erfüllen.
    Der Veranstalter hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Vermieterin auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
  4. Der Veranstalter stellt die Vermieterin insofern von der Zahlung sämtlicher Ordnungsgelder, welche wegen etwaiger Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhoben werden, frei.
  5. Der Veranstalter übernimmt mit Übernahme der Mietfläche bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die Vermieterin von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei.

Aufbau und Abbau

  1. Für die Auf- und Abbauarbeiten hat der Veranstalter die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind vom Veranstalter organisatorisch zu koordinieren und, unabhängig von den vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten, rechtzeitig mit der Vermieterin abzustimmen.
  2. Liefertätigkeiten sowie Arbeiten im Außenbereich des Betriebsgeländes, insbesondere vor 08:00 Uhr und nach 22:00 Uhr, sind nur nach Zustimmung der Vermieterin möglich. Der Veranstalter sorgt soweit erforderlich durch den Einsatz von eigenem Personal für den geordneten Ablauf des Lieferverkehrs.
    Die Ein- und Ausfahrten auf dem Parkplatz, die Verkehrsflächen und Feuerwehrzugänge auf dem Betriebsgelände der Vermieterin sind stets freizuhalten.
    Es ist der Vermieterin freigestellt, für den geordneten Lieferverkehr Sicherheitspersonal zu Lasten des Veranstalters zu buchen.
    Fahrzeuge müssen unverzüglich bewegt werden können. Die Mobilnummer des Fahrers ist hinter der Windschutzscheibe sichtbar zu hinterlegen. Die Nutzung der Parkplätze auf dem Gelände ist nur nach Absprache mit der Vermieterin gestattet. Auf dem Betriebsgelände der Vermieterin gilt die StVO.
  3. Der Veranstalter ist ohne Absprache mit der Vermieterin oder vertraglicher Regelung nicht berechtigt, am Gebäude oder seinen Einrichtungen Umbauten vorzunehmen, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen, Kleber, Plakate oder Folien aufzukleben und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden. Zulässige Lasten und die Statik des Baukörpers sind vom Veranstalter zu beachten.
  4. Der Veranstalter ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Mieträume nach dem Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befinden, in dem sie vor Beginn der Nutzung waren. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstalter die überlassenen Mieträume versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen.
  5. Die überlassenen Mieträume und gebuchte Ausstattungen, einschließlich aller Einrichtungen, Möbel, Technik, Sicherheitsausstattung usw., sind beschädigungsfrei zurückzugeben.
    Die Vermieterin kann bei Beanstandungen die jeweiligen Mängel protokollieren und ggf. Fristen zu deren Beseitigung einräumen.
    Das Protokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen, wobei zur Belegung der Richtigkeit der protokollierten Feststellungen die Unterschrift der Vermieterin oder eines von ihr Beauftragten genügt.
    Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche von ihm und/oder beauftragten Dritten eingebrachten Sachen, gleich welcher Art, insbesondere Aufbauten und Einrichtungen, unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung beschädigungsfrei zu entfernen.
  6. Spätestens mit dem Ende der vertraglichen Nutzungszeit ist die Räumung der Mietfläche durch den Veranstalter oder Dritten geschuldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
    Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtlicher Müll bzw. Abfall bis zum Ende des Nutzungszeitraums entsorgt und abtransportiert wird. Zurückgelassene Gegenstände jeder Art können von der Vermieterin auf Kosten des Veranstalters nach einer Frist von drei Tagen nach Veranstaltungsende generell entschädigungslos entsorgt werden.
  7. Soweit zurückgelassene Gegenstände des Veranstalters oder von ihm nicht entsorgter Abfall zu einer Behinderung nachfolgender Veranstaltungen führen, ist die Vermieterin berechtigt, dem Veranstalter den daraus entstehenden Schaden für Räumungs- oder ausnahmsweise Lagerkosten sowie Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen, wobei es dem Veranstalter frei steht, nachzuweisen, dass der Vermieterin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Eine Haftung der Vermieterin für Verlust oder Schaden an Sachen des Veranstalters während des Räumungsverzuges ist ausgeschlossen.

Ausstattung

  1. Der Umfang der durch den Veranstalter eingebrachten Ausstattung (z. B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Bühnentechnik, Dekorationsmaterialien) ist vorab mit der Vermieterin abzustimmen.
    Der Aufbau und die Einbringung von Sachen jeglicher Art sind nur für den vertraglich vereinbarten Zweck auf der Grundlage zuvor übermittelter Planungsunterlagen und eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen gestattet. Die Einbringung von Gefahrenstoffen jeglicher Art ist untersagt, es sei denn, dies wurde auf der Basis behördlicher Genehmigungen vertraglich vereinbart
  2. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden. Sie muss insbesondere den Brandschutzbestimmungen entsprechen und ist nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1 oder vergleichbare Norm) zulässig.
  3. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege, Heizungs- und Lüftungsauslässe, Installationen usw. weder verstellt, verhängt noch sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.
  4. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Verletzungen durch Splitter und scharfe Kanten sowie sonstige gesundheitliche Schädigungen müssen ausgeschlossen sein. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 Meter vom Fußboden entfernt bleiben. Ausgenommen hiervon sind Ausstattungen auf ausgewiesenen Bühnen- und Szenenflächen.
  5. Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist untersagt.
  6. Die Verwendung von offenem Feuer oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet dabei die Verwendung rußfreier Kerzen zur Tischdekoration nach Absprache mit der Vermieterin.
  7. Artistische Geräte, gefährliche szenische Aufführungen sowie die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt, es sei denn, derartiges wurde vereinbart.
  8. Die Vermieterin ist berechtigt, die Entfernung von Sachen, Einbauten, Veranstaltungsausstattung des Veranstalters zu verlangen oder selber auf Kosten des Veranstalters zu entfernen, wenn sich nach ihrer Einschätzung eine Gefahr für Personen oder das Gebäude ergeben sollte oder derartige Sachen das Erscheinungsbild der Veranstaltungsräume stören.

Organisations­management­/­Durch­führung der Veranstaltung

  1. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung.
  2. Der Veranstalter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er hat der Vermieterin einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Veranstaltung und dem Auf- und Abbau ständig anwesend und erreichbar ist und die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs, die Beachtung aller Sicherheitsvorschriften usw. gewährleistet.
  3. Der Veranstalter ist für die hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals verantwortlich. Für den notwendigen Umfang an geeigneten technischen Fachkräften für die genutzten Maschinen und Geräte hat der Veranstalter Sorge zu tragen.
  4. Mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen dürfen nur qualifizierte und zuverlässige Personen, die über 18 Jahre alt sind, beauftragt werden.
  5. Das Betreiben von Tonanlagen auf der Außenfläche ist nur nach Absprache mit der Vermieterin gestattet. Das Betreiben von Tonanlagen nach 22.00 Uhr bedarf gesonderter Regelungen und ist sonst regelmäßig verboten.
  6. Die Vermieterin ist berechtigt, den Austausch von Kräften des Veranstalters, einschließlich des Personals von Dritten, zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund, insbesondere der Verdacht eines Fehlverhaltens, vorliegt.

Wertsachen und Garderobe

  1. Bei Veranstaltungen sind die Besucher aus Brandschutzgründen verpflichtet, ihre Garderobe in Verwahrung zu geben.
  2. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten in das Mietobjekt verbracht werden, wird von der Vermieterin keine Haftung für Beschädigung oder Verlust übernommen. Der Veranstalter hat ggf. selbst für eine entsprechende Sachversicherung zu sorgen.
  3. Der Veranstalter hat für die Sicherung und Bewachung eingebrachter Sachen während und außerhalb der Veranstaltungszeit durch geeignete Maßnahmen nach Abstimmung mit der Vermieterin zu sorgen.

Besucherzahl, Verkauf von Speisen und Getränken

  1. Die Veranstaltungsräume der Vermieterin sind für jeweils eine bestimmte Anzahl von Personen zugelassen. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr, dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Räumlichkeiten zugelassene Personenzahl nicht überschritten wird.
  2. Die Rechte zur Ausgabe von Speisen und Getränken während der gesamten Dauer der Veranstaltung liegen beim Veranstalter.
  3. Der Verkauf von Non-Food-Artikeln (Merchandising) oder sonstigen Waren ist nur gestattet, wenn die dafür eventuell notwendigen Genehmigungen, seien es gewerberechtliche, brandschutzrechtliche, hygienische oder sonstige Genehmigungen, vorliegen und Verkäufe preislich ordnungsgemäß ausgewiesen und steuerrechtlich erfasst stattfinden sowie die Vermieterin schriftlich zugestimmt hat.

Sicherheits­personal

  1. Der Veranstalter hat der Vermieterin sein Sicherheitskonzept mit dem Einsatz geplanter Sicherheitsmitarbeiter vorzulegen. Die Vermieterin ist berechtigt, Sicherheitsmitarbeiter des Veranstalters abzulehnen und sucht insbesondere für den Nachtdienst das Sicherheitspersonal regelmäßig selber aus. Im Übrigen wird das Sicherheitspersonal regelmäßig von der Vermieterin kostenpflichtig gestellt
  2. Es darf nur qualifiziertes Einlass- und Ordnungsdienstpersonal eingesetzt werden. Das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal muss mit der Versammlungsstätte vertraut sein und über fachkundige Räumungshelfer verfügen.
  3. Die Menge des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsbehörden bestimmt und auf dieser Grundlage von der Vermieterin festgelegt. Bei Nutzung der Außenflächen sind je nach Veranstaltungskonzept mindestens ein bis drei Sicherheitskräfte zur Sicherung der Nachbarschaft erforderlich.
  4. Der Veranstalter erhält über den Einsatz von Sicherheitspersonal eine Disposition und muss diese spätestens 14 Tage vor Veranstaltung bestätigen und buchen.
  5. Ist nach Prüfung des Sicherheitskonzepts des Veranstalters oder aufgrund tatsächlicher Umstände noch Bedarf zur Sicherung des Hauses bzw. des Grundstücks oder der geordneten Veranstaltungsdurchführung erkennbar, wird, soweit erforderlich, weiteres Sicherheitspersonal von der Vermieterin zur Gefahrenabwehr auf Kosten des Veranstalters gestellt.

Reinigung/WC/Nebenkosten/Entsorgung

  1. Ein WC-Service ist im Verhältnis von je einer Reinigungskraft zu je 100 Gästen oder Besuchern notwendig. Der WC-Service wird von der Vermieterin gestellt und ist mit der im Mietangebot benannten Pauschale abgegolten oder wird gesondert vereinbart abgerechnet.
  2. Die Endreinigung und optionale Zwischenreinigung der genutzten Veranstaltungsflächen wird nach der im Mietangebot angegebenen Pauschale oder gesondert vereinbart abgerechnet.
  3. Die WCs und Abflüsse sind nur bestimmungsgemäß zu nutzen. Nicht bestimmungsgemäße Gegenstände gleich welcher Art wegzuspülen ist strengstens verboten. Bei Zuwiderhandlung sind die Kosten für eine Reparatur im vollen Umfang vom Veranstalter zu tragen.
  4. Für die Entsorgung von anfallendem Müll oder sonstigen Abfällen gelten 2 m² als abgegolten. Fallen mehr als 2 m² Müll oder sonstiger Abfall an, wird die Entsorgung durch die Vermieterin mit 100,00 €/m3, unbeschadet anderer vertraglicher Vereinbarungen, berechnet. Für die Beseitigung von Sondermüll ist der Veranstalter selbst und auf eigene Kosten unter Einhaltung der
    öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Befüllung der Abfalltonnen ist auf die Trennung zwischen Papier- und Gewerbeabfall zu achten. Ein Missachten wird ebenfalls mit EUR 100,00/m3 in Rechnung gestellt.

Haftung/Gewährleistung

  1. Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietfläche zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern, berechtigen den Veranstalter nur dann zu einer Zurückbehaltung oder Minderung des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn er den Mangel gegenüber der Vermieterin nach Art und Umfang bei Übernahme der Mietfläche unverzüglich angezeigt hat und die Vermieterin trotz angemessener Fristsetzung mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist und dadurch eine Durchführung der Veranstaltung unmöglich wird.
  2. Die Vermieterin haftet vertraglich und außervertraglich lediglich wie folgt:
    1. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist;
    2. bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wobei die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist;
    3. bei sonstiger Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Mangelnde Terminkoordination und daraus entstehender Verzug gehen zu Lasten des Veranstalters.
  3. Unterbrechungen oder Ausfall der Veranstaltung wegen Unterbrechung der Versorgung mit Elektroenergie, Gas, Wasser, durch Elementarereignisse, Unglücksfälle oder hoheitliche Maßnahmen, stellen keinen von der Vermieterin zu vertretenden Mangel dar. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen durch Dritte, auch wenn sie von der Vermieterin vermittelt werden.
  4. Soweit die Haftung nach vorstehender Nr. 2 b) und c) für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, gilt dies auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
  5. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
    die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
  6. In Fällen von höherer Gewalt, die zu einem Ausfall oder Abbruch der geplanten Veranstaltung führen, ist ein Schadenersatzanspruch des Veranstalters gegen die Vermieterin ausgeschlossen. Es wird dem Veranstalter ausdrücklich empfohlen, eine entsprechende Ausfallversicherung abzuschließen.
  7. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden, seien sie von ihm selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte wie Mitarbeiter, Dienstleister, sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Untermieter, Besucher oder Gäste, auf dem Betriebsgelände der Vermieterin und an Einrichtungen und Ausstattungen der Vermieterin verursacht worden.

Kündigung, Stornierung

  1. Die Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund besteht dann nicht, wenn lediglich die Gefahr besteht, die geplante Veranstaltung könnte aus irgendeinem Grund eventuell nicht durchgeführt werden.
    Ein wichtiger Grund liegt für die Vermieterin insbesondere vor, wenn

    1. der Veranstalter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt (z. B. fehlende Zustimmung bei erheblicher Nutzungsänderung, unerlaubte Untervermietung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag
      nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und – auflagen),
    2. der Veranstalter nur als Strohmann für einen Dritten auftritt,
    3. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der Veranstaltung gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen
      und Auflagen verstoßen wird bzw. erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden,
    4. der Veranstalter die vereinbarten Rechnungsbeträge und Vorschüsse nicht fristgerecht an die Vermieterin zahlt,
    5. der Veranstalter das Hausrecht der Vermieterin bzw. ihrer Beauftragten missachtet, usw.
  2. Macht die Vermieterin von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält sie die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.
  3. Wird die Veranstaltung abgesagt, nicht durchgeführt oder der Veranstalter erscheint nicht, so ist bei folgender Staffelung an die Vermieterin das Nutzungsentgelt wie folgt zu zahlen:
    1. – nach Vertragsschluss = 18 % des vereinbarten unrabattierten Rechnungsbetrages für Agenturdienstleistungen, die regelmäßig sämtliche Beratungs-, Verhandlungs,- Präsentations- und sonstige Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung des Vertrages beinhalten,
      – ab sechs Monate vor dem Veranstaltungsbeginn = 50 % des unrabattierten Nutzungsentgelt zuzüglich 18 % des unrabattierten Rechnungsbetrages für Agenturdienstleistungen,
      – ab einem Monat vor dem Veranstaltungsbeginn = 70 % des unrabattierten Nutzungsentgelt zuzüglich 18 % des unrabattierten Rechnungsbetrages für Agenturdienstleistungen,
      – ab einer Woche vor dem Veranstaltungsbeginn = 100 % des unrabattierten Gesamtpreises.
    2. bei Abendveranstaltungen im Zeitraum von vier Kalenderwochen vor dem 24.12. bis einschließlich des 31.12. eines jeden Jahres ab zehn Monaten vor Veranstaltungsbeginn = 100 % des unrabattierten Nutzungsentgelt.
  4. Kündigt der Veranstalter den Vertrag und der Vermieterin gelingt eine anderweitige Vermietung der Vertragsfläche, behält sich die Vermieterin die Geltendmachung von Agenturleistungen in Höhe von
    mindestens 18 % der Vertragssumme, im Übrigen einen Differenzschaden, vor, wenn eine erneute Vermietung nur teilweise oder zu schlechteren Bedingungen möglich ist.
  5. Unberührt davon steht es dem Veranstalter frei, nachzuweisen, dass der Vermieterin geringere Kosten oder kein Ausfallschaden nebst zusätzlichen Kosten entstanden sei.

Sonstiges

  1. Das Logo der Vermieterin darf nur nach vorheriger Absprache mit der Vermieterin unter Beachtung des Corporate Design benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Auftritte im Internet oder in
    anderen Medien, auf bzw. bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vor der Publikation der Vermieterin zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt ebenso für alle anderen Druckerzeugnisse
    und Medienauftritte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung produziert werden sowie sämtliche Pressemitteilungen.
  2. Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Mietflächen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Vermieterin angebracht werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer wieder zu entfernen.
  3. Der Veranstalter darf ohne Zustimmung der Vermieterin keine Foto- oder Filmaufnahmen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von Aufnahmen bei Veranstaltungen zulassen.
  4. Der Veranstalter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst
    verantwortlich. Er stellt die Vermieterin für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  6. Als allgemeiner Gerichtsstand für Streitigkeiten der Vertragsparteien wird der allgemeine Gerichtsstand der von Greifswald GmbH in Berlin vereinbart, soweit der Veranstalter kein Verbraucher ist.
  7. Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich eine Lücke ergeben, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Vertragslücke tritt eine Regel, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages gerecht wird.